sich daraus, dass auch sie nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren belangt werden kann. Der Angeschuldigte verkennt, dass das Unterzeichnen der Steuererklärung und erst recht das blosse Mitunterzeichen des Wertschriftenverzeichnisses seitens der Ex- Ehefrau für sich allein keine Mitwirkung bezüglich der Faktoren des anderen Ehegatten zu begründen vermag (Art. 248 Abs. 2 StG). Daher ist die Durchführung je separater Verfahren weder zu beanstanden noch kann sich der Angeschuldigte damit entlasten.