Wer im Rahmen der Familienbesteuerung sich die Bankauszüge seiner Konti und Depots verschafft, hat sicher zu stellen, dass diese in der Buchhaltung oder zumindest im Wertschriftenverzeichnis verbucht bzw. deklariert werden. Dass gegen die Ehefrau ein separates Nachsteuerverfahren durchgeführt wurde, ist aktenkundig. Dass die Ehefrau zu Recht nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde, ergibt 53 B. Gerichtsentscheide 2224