Dass dem so ist, bestätigt der an Schranken anerkannte Umstand, dass es jeweils nicht Sache der Ehefrau war, sich auf den beiden Banken die jährlichen Auszüge zu beschaffen. Dass er angenommen habe, die Wertschriften und Bankkonti seien in der Buchhaltung aufgeführt, trifft nicht zu und durfte der Angeschuldigte in Kenntnis der Auszüge nicht ohne eigene Kontrolle annehmen. Wer im Rahmen der Familienbesteuerung sich die Bankauszüge seiner Konti und Depots verschafft, hat sicher zu stellen, dass diese in der Buchhaltung oder zumindest im Wertschriftenverzeichnis verbucht bzw. deklariert werden.