Konti und Depots darin nicht aufgeführt sind. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Einsprecher habe die im Betrag von Fr. 49'276.40 nachgewiesenen Steuerverkürzungen vorsätzlich erwirkt. Dass die Ex-Ehefrau für seinen Betrieb jeweils die administrativen Belange besorgt hat, vermag den Angeschuldigten auch deshalb nicht zu entlasten, weil ihr damit die Besorgung der privaten Vermögensangelegenheiten des Angeschuldigten eben gerade nicht aufgetragen war. Dass dem so ist, bestätigt der an Schranken anerkannte Umstand, dass es jeweils nicht Sache der Ehefrau war, sich auf den beiden Banken die jährlichen Auszüge zu beschaffen.