Der angeschuldigte Einsprecher hat durch seine Unterschrift auf den drei Wertschriftenverzeichnissen wider besseres Wissen erklärt, die darin gemachten Angaben zu seinen Bankkonti und Wertschriften seien vollständig und richtig. Wer wie der Angeschuldigte über Jahre Vermögenswerte zwischen Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- banklagernd hält und sich jeweils persönlich über den Stand seiner Konti und Depots informieren lässt, kann sich über die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Vermögensdeklaration selbst dann nicht im Unklaren sein, wenn er gegebenenfalls das von der Ehefrau ausgefüllte Wertschriftenverzeichnis unterzeichnet und die betreffenden