Nachdem der Einsprecher sich jeweils persönlich die Bank- und Depotauszüge hat aushändigen lassen und er auch alle drei Wertschriftenverzeichnisse unterzeichnet hat, gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der Angeschuldigte seine in R. und B. gehaltenen Bankkonti und Depots jeweils mit Wissen und Willen nicht deklariert hat. Der angeschuldigte Einsprecher hat durch seine Unterschrift auf den drei Wertschriftenverzeichnissen wider besseres Wissen erklärt, die darin gemachten Angaben zu seinen Bankkonti und Wertschriften seien vollständig und richtig.