steuern im Gesamtbetrag von Fr. 49'276.40 zur Last gelegt werden muss. c) In subjektiver Hinsicht setzt die Steuerhinterziehung sowohl altwie neurechtlich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Nachdem der Einsprecher sich jeweils persönlich die Bank- und Depotauszüge hat aushändigen lassen und er auch alle drei Wertschriftenverzeichnisse unterzeichnet hat, gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der Angeschuldigte seine in R. und B. gehaltenen Bankkonti und Depots jeweils mit Wissen und Willen nicht deklariert hat.