Dass der Einsprecher im Rahmen der Scheidung güterrechtliche Forderungen seiner Ehefrau aus den Konti bei den beiden Banken bezahlt haben will, ändert am Umfang seiner Tatbegehung nichts. Denn der Einsprecher war verpflichtet, namentlich mit der Steuererklärung 1999/2000 die per 1.1.1999 gehaltenen Bankkonti und Depots entsprechend den ihm persönlich ausgehändigten Bankauszügen zu deklarieren. Nach den vom Einsprecher als Beleg für die Zahlungen an seine Ehefrau einzig vorgelegten act. 21 und 22 sind diese Zahlungen allesamt erst im Verlauf des Jahres 1999 getätigt worden.