248 StG wird die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende steuerpflichtige Person nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Dieser Grundsatz ist, wie gleich zu zeigen ist, vorliegend nicht verletzt, weshalb offen bleiben kann, ob dieser auch im alten Recht Gültigkeit hatte. Dass der Einsprecher im Rahmen der Scheidung güterrechtliche Forderungen seiner Ehefrau aus den Konti bei den beiden Banken bezahlt haben will, ändert am Umfang seiner Tatbegehung nichts.