Dass der Angeschuldigte seine in R. und B. banklagernd gehaltenen Konti und Depots nicht deklariert haben will, weil er davon ausgegangen sei, diese Vermögen stammten aus bereits versteuertem Geld, ändert an der objektiven Tatbegehung nichts. In den eigenhändig unterschriebenen Wertschriftenverzeichnissen wird nämlich ausdrücklich nach Bankguthaben und Wertschriften und nicht nach der Herkunft der Mittel gefragt. Nach Art. 248 StG wird die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende steuerpflichtige Person nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.