merhin das Wertschriftenverzeichnis der Periode 1997/98 mitunterzeichnet hat. Denn auch in dieser Periode hätte es der Einsprecher aufgrund der eigenhändig eingeholten Bankauszüge in der Hand gehabt, die betreffenden Bankkonti und Depots vollständig zu deklarieren. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Hinterziehung durch seine Ex-Ehefrau und ohne Wissen des Angeschuldigten ausgeführt worden ist. Dass der Angeschuldigte seine in R. und B. banklagernd gehaltenen Konti und Depots nicht deklariert haben will, weil er davon ausgegangen sei, diese Vermögen stammten aus bereits versteuertem Geld, ändert an der objektiven Tatbegehung nichts.