Da der Einsprecher die drei Wertschriftenverzeichnisse für die Jahre 1995-2000 alle eigenhändig unterschrieb, hat er damit wahrheitswidrig die Vollständigkeit der darin gemachten Angaben erklärt. Nachdem die Veranlagungen per 1995-2000 ohne die auf den beiden Banken lagernden Vermögen und Vermögenserträge rechtskräftig geworden sind, steht fest, dass dem Einsprecher objektiv zu Recht eine vollendete Hinterziehung im vollen Betrag von Fr. 49'276.40 angelastet wird. An der eigenhändigen Tatbegehung ändert nichts, dass die Ex-Ehefrau des Einsprechers einzig, aber im-