Nach seinen Angaben an Schranken war er es, der sich Jahr für Jahr den aktuellen Kontoauszug auf den betreffenden Banken hat aushändigen lassen und somit war auch einzig er in der Lage, diese vollständig zu deklarieren. Er war als Inhaber an diesen Depots und Konti berechtigt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht als sein Vermögen qualifiziert hat. Da der Einsprecher die drei Wertschriftenverzeichnisse für die Jahre 1995-2000 alle eigenhändig unterschrieb, hat er damit wahrheitswidrig die Vollständigkeit der darin gemachten Angaben erklärt.