samte Betrag angelastet werden, weil ein Teil des nichtdeklarierten Vermögens von jeweils rund Fr. 500'000.-- nicht als persönlich, sondern als gemeinschaftlich zu qualifizieren sei, hat seine Befragung an Schranken folgendes ergeben: Der Einsprecher hat die banklagernd gehaltenen Konti und Depots bei der Z-Bank und der Sparkasse in B. eigenhändig und ohne Mitwirkung seiner Ehefrau eröffnet und verwaltet. Nach seinen Angaben an Schranken war er es, der sich Jahr für Jahr den aktuellen Kontoauszug auf den betreffenden Banken hat aushändigen lassen und somit war auch einzig er in der Lage, diese vollständig zu deklarieren.