Gemäss Ziff. 3 seiner Einsprache wird vom Angeschuldigten nicht bestritten, dass durch die Nichtdeklaration der bei der Z-Bank in R. und bei der Sparkasse in B. gehaltenen Depots und Bankkonten eine Steuerverkürzung von total Fr. 64'000.-- bzw. bezüglich Land-, Gemeinde- und Kirchensteuern von Fr. 49'276.40 entstanden ist. Da die Steuerverkürzungen für die drei Steuerperioden durch die Akten in dieser Höhe belegt sind, steht fest, dass der Einsprecher den Tatbestand der Steuerhinterziehung zumindest in objektiver Hinsicht in diesem Betrag vollendet hat. b) Soweit der angeschuldigte Einsprecher geltend machen liess, in Bezug auf die objektive Schwere der Tat dürfe ihm nicht der ge-