grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren; demnach ist das neue materielle Recht auf vor dem 1. Januar 2001 vollendete Steuerhinterziehungen anzuwenden, wenn das neue Recht sich im konkreten Fall günstiger auswirkt, als das alte Recht (vgl. S. Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., N 10 zu Art. 2 StGB). Dabei ist das insgesamt mildere Gesetz integral anzuwenden und nicht eine günstigere Kombination von altem und neuem Recht (vgl. R. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Vorbem. zu Art. 174-185 N2). a) Gemäss Ziff.