Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann der so berechnete Zuschlag auf der Nachsteuer bei blosser Fahrlässigkeit angemessen ermässigt und bei besonders schwerem Verschulden oder Rückfall höchstens um die Hälfte erhöht werden. Nach Art. 243 Abs. 1 des (neuen) StG wird mit Busse bestraft, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Busse beträgt nach Art. 243 Abs. 2 nStG in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.