111 Abs. 1 aStG begeht eine vollendete Steuerhinterziehung, wer als Steuerpflichtiger schuldhaft Steuern vorenthält. Der Täter hat diesfalls nebst der Nachsteuer Zuschläge im Verhältnis der vorenthaltenen Steuern zum pflichtigen Gesamtbetrag zu entrichten, wobei sich die proportionalen Zuschläge zwischen 0 bis 300% der Nachsteuer bewegen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann der so berechnete Zuschlag auf der Nachsteuer bei blosser Fahrlässigkeit angemessen ermässigt und bei besonders schwerem Verschulden oder Rückfall höchstens um die Hälfte erhöht werden.