Bei der vollendeten Hinterziehung beginnt altrechtlich die Frist am Ende des Jahres zu laufen, während dem der Steuerpflichtige seine falsche oder unvollständige Deklaration eingereicht hat, und sofern daraufhin die unzutreffende Veranlagung auch rechtskräftig wurde. Die Widerhandlung kann bei der vollendeten Hinterziehung mit jeder periodisch vorzunehmenden Selbstdeklaration und der gestützt darauf in Rechtskraft erwachsenen unrichtigen Veranlagung begangen werden, weshalb dieses Delikt auch für jede Steuerperiode gesondert verjährt.