Aus den Erwägungen: 3. Zugunsten des angeschuldigten Einsprechers ist vorab von Amtes wegen zu prüfen (vgl. A. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP/PJA 1/95, 50ff.), ob das Strafverfahren für die Veranlagungsperioden 1995-2000 überhaupt rechtzeitig eingeleitet wurde. Nach Art. 125 des aufgehobenen Gesetzes über die direkten Steuern (aStG, vom 27. April 1958) erlischt das Recht zur Einleitung des Nachsteuer- und Steuerbussenverfahrens innert sechs Jahren nach Ablauf des letzten Jahres, in welchem die Widerhandlungen begangen wurden.