Ferner ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig, Einkommens- und Vermögensteile, deren Hinterziehung nachgewiesen ist, zur Bezifferung der hinterzogenen Steuer durch Schätzung festzusetzen, wenn eine solche auf hinreichenden Indizien beruht und entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo zurückhaltend (in dubio minus) erfolgt (R. Sieber, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N 55 zu Art. 182 DBG, auch zum folgenden; AR GVP 5/1993, 2124, E. 3). Demgegenüber braucht die Schätzung im Rahmen einer Ermessensveranlagung nicht mit derselben behördlichen Überzeugung zu erfol- 48 B. Gerichtsentscheide 2224