Hingegen kann der Angeschuldigte jene Instruktionsmassnahmen nicht verhindern, welche die Behörde auch ohne seine Mitwirkung durchführen kann, wie z. B. das Einholen von Auskünften direkt bei Dritten (vgl. H. Casanova, Die Nachsteuer, ASA 68/1999, 1ff./14). Ferner ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig, Einkommens- und Vermögensteile, deren Hinterziehung nachgewiesen ist, zur Bezifferung der hinterzogenen Steuer durch Schätzung festzusetzen, wenn eine solche auf hinreichenden Indizien beruht und entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo zurückhaltend (in dubio minus) erfolgt (R. Sieber, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, N 55 zu Art.