(vgl. C. Auer, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Strafsteuerverfahren, ASA 65/1997, S. 14). Hingegen kann der Angeschuldigte jene Instruktionsmassnahmen nicht verhindern, welche die Behörde auch ohne seine Mitwirkung durchführen kann, wie z. B. das Einholen von Auskünften direkt bei Dritten (vgl. H. Casanova, Die Nachsteuer, ASA 68/1999, 1ff./14).