BGer in StR 2003, 138-143). Während im Nachsteuerverfahren die nachzuentrichtende Steuer gestützt auf die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen veranlagt werden kann oder nötigenfalls auch geschätzt werden darf (Ermessensveranlagung), verbietet sich dies nach der Regel „in dubio pro reo“ sowie dem Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren. Als hinterzogen kann im Strafverfahren nur jener Betrag gelten, der von der Behörde zweifelsfrei nachgewiesen ist. Ein ungewisser Sachverhalt darf im Steuerstrafverfahren nicht durch eine Ermessenstaxation ersetzt werden. (vgl. C. Auer, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Strafsteuerverfahren, ASA 65/1997, S. 14).