entspricht diesen Anforderungen (vgl. oben Erw. 2). Dazu kommt, dass nach Art. 265 StG vor Verwaltungsgericht vorbehältlich eines Verzichts des Einsprechers eine mündliche (und öffentliche) Verhandlung durchzuführen ist. Nachdem der angeschuldigte Ehemann an Schranken befragt wurde und die Ehefrau ihrerseits darauf verzichtet hat, ist unter diesen Umständen eine Verletzung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen. 5. [Weil die nachbesteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile sämtliche dem Ehemann zuzurechnen sind, wird die Ehefrau vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen].