Verzichtet die Steuerverwaltung indessen auf eine mündliche Einvernahme, verletzt dies Art. 6 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann nicht, wenn deren Strafverfügung mit einem vollkommenen, d.h. sowohl rechtliche als auch sachverhaltliche Rügen zulassenden Rechtsmittel bei einer Justizbehörde angefochten werden kann (StE 1997 B 96.12, Nr. 8, E. 3.a mit Hinweis auf BGE 119 Ib 332 E.1.c). Die Einsprache beim Verwaltungsgericht nach Art. 261 ff. StG 47 B. Gerichtsentscheide 2223