ihnen behaupteten Sistierung des Strafverfahrens auch zur in Aussicht gestellten Strafzumessung vernehmen. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Ermessensfehler beim Verzicht auf eine weitere mündliche Befragung angelastet werden, zumal die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung ihre mündliche Einvernahme ohne weiteres hätten beantragen können. Darin kann auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK erblickt werden. Zwar ist durch diese Bestimmung vorgeschrieben, dass eine angeschuldigte Person im Steuerstrafverfahren persönlich einvernommen werden muss.