256 Abs. 1 StG untersucht die kantonale Steuerverwaltung den Sachverhalt, wobei sie insbesondere die angeschuldigte Person befragen und Zeugen einvernehmen kann. Diese Kann- Bestimmung auferlegt der Steuerverwaltung keine Pflicht zur mündlichen Befragung der angeschuldigten Person, sondern überlässt es weitgehend dem Ermessen des Steuerkommissärs, mit welchen Beweismitteln er den Sachverhalt festhalten will. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass dem Vertreter der Einsprecher vorgängig Akteneinsicht gewährt wurde und dass er bei dieser Gelegenheit auch mündlich zum Sachverhalt angehört wurde. Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 liessen sich die Einsprecher sodann während der von