4. In prozessualer Hinsicht rügen die angeschuldigten Einsprecher, die angefochtene Strafverfügung sei unmittelbar nach Aufhebung der Sistierung des Strafverfahrens ergangen. Die Einsprecher schliessen daraus, es habe gar kein Untersuchungsverfahren stattgefunden. Ferner sei ihnen nach Abschluss der Untersuchung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden und insbesondere sei pflichtwidrig eine mündliche Anhörung durch die Steuerbehörde unterblieben. Nach Art. 256 Abs. 1 StG untersucht die kantonale Steuerverwaltung den Sachverhalt, wobei sie insbesondere die angeschuldigte Person befragen und Zeugen einvernehmen kann.