Weil die Ermessensprüfung in bezug auf die im StHG nicht zwingend geregelten Materien wie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen bleibt, ist das erkennende kantonale Gericht, um den konventionsrechtlichen Anforderungen an den Strafprozess zu genügen, gehalten, Steuerstrafsachen entgegen Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), jedoch gestützt auf Art. 6 EMRK mit unbeschränkter Kognition zu überprüfen. 3. [Verjährung] 46 B. Gerichtsentscheide 2223