73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) die sog. Harmoniebeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erlaubt dem Bundesgericht zwar weitgehend, aber nicht durchwegs eine Überprüfung mit voller Kognition. Weil die Ermessensprüfung in bezug auf die im StHG nicht zwingend geregelten Materien wie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen bleibt, ist das erkennende kantonale Gericht, um den konventionsrechtlichen Anforderungen an den Strafprozess zu genügen, gehalten, Steuerstrafsachen entgegen Art.