1995, N 32 zu § 10 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 406 f.). Im Verfahren nach Art. 261 ff. StG wird die Strafverfügung der kantonalen Steuerverwaltung durch das Erheben einer Einsprache zur Anklageschrift. Bei deren Beurteilung hat das Verwaltungsgericht somit nicht nur die Tat- und Rechtsfragen, sondern neben der Schuldfrage auch das beantragte Strafmass uneingeschränkt zu überprüfen. Dies gilt unbesehen davon, dass den Einsprechern gegen das Strafurteil des kantonalen Gerichtes nun gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) die sog. Harmoniebeschwerde an das Bundesgericht offen steht.