Aus den Erwägungen: 2. Es entspricht gefestigter Lehre und Rechtsprechung (vgl. AR GVP 11/1999, 2190, E.2), die streitige Hinterziehungsbusse konventionsrechtlich als strafrechtliche Anklage zu qualifizieren, weshalb dem Einsprecher die diesbezüglichen Verfahrensgarantien der EMRK zur Verfügung stehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bd. II, N 12 zu § 54 u. N 28 zu § 54). Wird eine solche Strafsanktion von einem Verwaltungsgericht überprüft, so hat das Gericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen allfälligen prozessualen Vorschriften auch die Ermessensbetätigung nachzuprüfen (A. Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich