4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde einzig in Bezug auf den Beschwerdeführer A. und die beantragte Einsicht in das Standortdatenblatt gutgeheissen werden kann. Die Vorinstanz wird angewiesen, A. Einsicht in das Standortdatenblatt zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VGer 25.06.2003 45