Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik beziehen sich nicht auf die Akteneinsicht, sondern haben die Rechtsgrundlagen, das behauptete besondere Schutzbedürfnis der Personen mit erhöhter Empfindlichkeit, das öffentliche Interesse an der Sendeanlage, die Schädlichkeit der Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte und weitere materielle Anliegen der Beschwerdeführer zum Gegenstand. Darauf kann im vorliegend einzig die Akteneinsicht betreffenden Verfahren nicht eingetreten werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde einzig in Bezug auf den Beschwerdeführer A. und die beantragte Einsicht in das Standortdatenblatt gutgeheissen werden kann.