Dass die Beschwerdeführerin B. (und weitere Dritte) nicht als legitimierte Person(en), sondern als Zeuge(n) für die geltend gemachte Verletzung der Visierpflicht genannt werden, vermag die Einsichtgabe in das übrige Dossier offensichtlich nicht zu begründen. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik beziehen sich nicht auf die Akteneinsicht, sondern haben die Rechtsgrundlagen, das behauptete besondere Schutzbedürfnis der Personen mit erhöhter Empfindlichkeit, das öffentliche Interesse an der Sendeanlage, die Schädlichkeit der Strahlung unterhalb der Immissionsgrenzwerte und weitere materielle Anliegen der Beschwerdeführer zum Gegenstand.