Diesem auf das Standortdatenblatt begrenzten Begehren um Akteneinsicht kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Beschwerdeführer haben bei der Vorinstanz und auch beschwerdeweise hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie Akteneinsicht namentlich im Hinblick auf ein Wiederaufnahmebegehren im Sinn von Art. 26 VRPG verlangen. Art. 26 VRPG ermöglicht ausdrücklich die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens.