Die Vorinstanz hat die Einsicht in das Baugesuchsdossier allerdings ohnehin vorab gestützt auf die einlässlich dargelegte Alternativbegründung abgewiesen, wonach die Rekurrenten im betreffenden Baubewilligungsverfahren nicht zur Einsprache legitimiert gewesen wären, weshalb ihnen keine Parteirechte und deshalb auch jetzt kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Auch für diese Alternativbegründung stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz darauf, ohne Akteneinsicht zu gewähren, abstellen durfte. Im folgenden ist vorab diese Frage näher zu prüfen. b) Die Vorinstanz hat die für die Einsprachelegitimation einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung zutreffend zitiert;