Desgleichen wurde auch zu Recht festgestellt, dass das Strafverfahren betreffend der Sendeanlage in Herisau kein Akteneinsichtsinteresse für das abgeschlossene Bewilligungsverfahren betreffend der Anlage in Schwellbrunn zu begründen vermag. Fraglich ist hingegen, ob und inwiefern die Vorinstanz die Einsicht in die Baubewilligungsakten mit der Begründung verweigern durfte, dabei handle es sich um ein ordentlich durchgeführtes und rechtskräftig abgeschlossenes Bewilligungsverfahren. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer A. das Verpassen der Einsprachefrist gegebenenfalls selber zu verantworten hat, und er allein daraus nachträglich kein Akteneinsichtsrecht ableiten kann.