12 VRPG) oder es wird vom Gesuchsteller sonst der Nachweis eines berechtigten Interesses verlangt (Art. 9 IG und Art. 12 Abs. 3 KV). a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zunächst zu Recht mit der Begründung verweigert, Normadressat des allgemeinen Informationsauftrages in Art. 6 USG (SR 814.01) seien die Umweltschutzfachstellen, weshalb daraus kein individueller Anspruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden könne. Desgleichen wurde auch zu Recht festgestellt, dass das Strafverfahren betreffend der Sendeanlage in Herisau kein Akteneinsichtsinteresse für das abgeschlossene Bewilligungsverfahren betreffend der Anlage in Schwellbrunn zu begründen vermag.