Diesfalls hat das Bundesgericht die Kenntnisgabe der Dienstanweisung als unerlässlich bejaht, weil der Beschwerdeführer ohne Kenntnis weder deren materieller Gehalt abschätzen noch die prozessualen Voraussetzungen - wie etwa das Vorliegen von so genannten Auswirkungen im Hinblick auf die Legitimationsfrage - beurteilen könne. Einer Offenlegung dürfen allerdings auch diesfalls weder besondere öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe überwiegend entgegenstehen und es darf sich dabei auch nicht um rein verwaltungsinterne Akten handeln (vgl. Bger, a.a.O., E.3.2). Nichts anderes ergibt sich aus Art.