Das Bundesgericht hat indessen ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme beispielsweise einer Dienstanweisung dann bejaht, wenn ein Beschwerdeführer dadurch in besonderem Mass in seiner praktischen Tätigkeit und damit zugleich in verfassungsmässigen Rechten betroffen ist, und er die Dienstanweisung als verfassungs- oder rechtswidrig anfechten will. Diesfalls hat das Bundesgericht die Kenntnisgabe der Dienstanweisung als unerlässlich bejaht, weil der Beschwerdeführer ohne Kenntnis weder deren materieller Gehalt abschätzen noch die prozessualen Voraussetzungen - wie etwa das Vorliegen von so genannten Auswirkungen im Hinblick auf die Legitimationsfrage - beurteilen könne.