Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte, Notizen, Mitberichte und verwaltungsinterne Gutachten, welche die verwaltungsinterne Meinungsbildung dokumentieren. Das Bundesgericht hat indessen ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme beispielsweise einer Dienstanweisung dann bejaht, wenn ein Beschwerdeführer dadurch in besonderem Mass in seiner praktischen Tätigkeit und damit zugleich in verfassungsmässigen Rechten betroffen ist, und er die Dienstanweisung als verfassungs- oder rechtswidrig anfechten will.