Diese Norm beschränkt den grundrechtlich gewährleisteten freien Zugang auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Soweit die Verwaltung nicht dem so genannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, bedarf es daher im oben umschriebenen Sinne eines persönlichen schutzwürdigen Interesses, um ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Akten Einsicht nehmen zu können. Nach dieser Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte, Notizen, Mitberichte und verwaltungsinterne Gutachten, welche die verwaltungsinterne Meinungsbildung dokumentieren.