Aus den Erwägungen: 2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist einzig noch, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer A. das Akteneinsichtsrecht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens noch zusteht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 der alten und unverändert auch zu Art. 29 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung (BV) kann der 41 B. Gerichtsentscheide 2222