Auch sei hinsichtlich der Anlage in Schwellbrunn die Einsprachefrist verpasst worden; diesbezüglich hätte es den vier Kilometer von der Sendeanlage entfernt wohnhaften Gesuchstellern ohnehin an der Einsprachelegitimation gefehlt. Daher fehle es ihnen nun auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht teilweise - hinsichtlich der Einsicht in das Standortdatenblatt der Sendeanlage - gutgeheissen.