Das Gesuch wurde mit einer gegen die Betreiberin einer Sendeanlage in Herisau erhobenen Strafklage, einer gutachterlichen Stellungnahme, welche die Gefährlichtkeit der Strahlung von Mobilfunkantennen belegen sollte, sowie der Rüge begründet, die Bewilligung sei unter Verletzung der Publikationspflicht erteilt worden. Die Baudirektion und auf Rekurs hin auch der Regierungsrat wiesen das Begehren ab, im Wesentlichen mit der Begründung, zum Strafverfahren betreffend der anderen Sendeanlage bestehe kein Zusammenhang. Auch sei hinsichtlich der Anlage in Schwellbrunn die Einsprachefrist verpasst worden;