Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass Beschlüsse über Verkehrsanordnungen nach dem geltenden kommunalen Recht weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. Art. 47 PRG i.V.m. Art. 16 Gemeindeordnung T.). Die abschliessende Kompetenz für den Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen liegt demnach beim Gemeinderat (Art. 110 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen; bGS 731.11). Deshalb wurde schon damals die Gültigkeit der Initiative vom kantonalen Rechtsdienst angezweifelt. c) Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, irgendwelche aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen. RRB vom 08.04.2003 28