schwerde entgegengenommen werden kann. Gemäss Art. 46 GG kann gegen Verwaltungsbehörden jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) beaufsichtigt der Regierungsrat die Gemeinden. Die Beschwerde der X. T. kann demnach als Aufsichtsbeschwerde durch den Regierungsrat behandelt werden. Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG stehen der X. T. in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. a) Die X. T. rügt, der in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 geäusserte Wille des Volkes, es dürften keine weiteren Parkplätze mehr auf dem Dorfplatz bewilligt werden, sei vom Gemeinderat missachtet worden.