Die Frist zur Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde ist am Montag, dem 20. Januar 2003 abgelaufen. Die Beschwerde vom 3. Februar 2003 erfolgte deshalb verspätet, und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Da es der X. T. an der Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, ist zu prüfen, ob die Beschwerde allenfalls als Aufsichtsbe- 27 A. Verwaltungsentscheide 1402